Erster Traditionsverein Markneukirchen / Berg e.V.

Träger des Ehrenpreis des Vogtlandkreis 2012

Satzung

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung in das Vereinsregister
(1) Der Verein führt den Namen „Erster Traditionsverein Markneukirchen / Berg e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Albertstr. 9/11 08258 Markneukirchen
(3) Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Plauen unter VR 781

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Brauchtum und Kultur. Dies wird verwirklicht durch die Förderung handwerklicher und heimatlicher Tradition im Markneukirchner Raum. Er dient der Weiterführung der Tradition des alljährlich stattfindenden „Bergfest“

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig.
(3) Eine Bgünstigung der Mitglieder in Form von Zuwendungen, unverhältnismäßig hohen Vergütungen oder durch Auszahlungen von unverhältnismäßig hohen Überschüssen ist ausgeschlossen.
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß auch für Nichtmitglieder

§ 4 Vereinsvermögen
(1) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Eine diesbezügliche Beschlußfassung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Das Vereinsvermögen steht zur gemeinsamen Hand aller Mitglieder.

 

II . Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
a) Ehrenmitglieder
b) Mitglieder
(2) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernannt werden, die sich auf besondere Weise um den Verein verdient gemacht haben. 60

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter Verwendung des Aufnahmeformulars zu stellen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Sämtliche Vereinsmitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder unter 18 Jahren, haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können bei Volljährigkeit gewählt werden.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt die Vereinseinrichtungen zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet :
(a) sich so zu verhalten daß das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird,
(b) die Satzung sowie Vereinsordnungen und die Weisung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen
(c) die Beiträge und Umlagen ordnungsgemäß zu entrichten

§ 9 Beiträge und Umlagen
(1) Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge. Höhe und Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) In besonderen Fällen können von allen Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Sie können bis zu einer Höhe von 25 Euro jährlich durch den Vorstand im übrigen durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.

§ 10 Austritt
(1) Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Austritte sind zur Wahrung einer Frist von 14 Tagen nur zum Quartalsende möglich.
(2) Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Im Besitz des ausscheidenden Mitgliedes befindliches Eigentum des Vereins ist unverzüglich zurückzugeben. Noch nicht erfüllte Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind unverzüglich zu erfüllen.

§ 11 Ausschluß
(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes aus demVerein ausgeschlossen werden.
(2) Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Zwischenzeitlich ruht die Mitgliedschaft.
(3) Vor jeder Entscheidung ist das Mitglied ausreichend zu hören. 61
(4) Ausschlußgründe sind insbesonders:
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und sonstige Vereinsordnungen sowie Anordnungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung,
b) Schädigung des Ansehens des Vereins
c) unehrenhaftes Verhalten
d) Nichtbezahlung des Beitrages und der Umlagen trotz mehrmaligen Aufforderungen

 

III. Vereinsorgane

§ 12 Vereinsorgane
die Organe sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung § 13 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und fünf weitere Mitglieder. Der 1.und der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister haben Einzelvertretungsbefugnis.
(2) Die Vertretungsmacht des Vorstandes nach Außen wird in der Weise beschränkt, daß über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundvermögen sowie Aufnahme von Rechtsgeschäften über 3.000,- Euro nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügt werden darf.
(3) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins.
(4) Der Vorstand wird schriftlich und in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter bestellen.
(6) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

§ 14 Gechäftsordnung des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einberufen
(2) Beschlüsse des Vorstandes werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Vorstand muss einberufen werden wenn ein drittel der Vorstandmitglieder, unter Angabe eines Grundes, schriftlich eine Einberufung verlangt.
(4) Über die Vorstandsitzungen muss ein Protokoll geführt werden.

§ 15 Schriftführer
Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und die Protokollführung in Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen. Diese sind vom 1.Vorsitzenden bzw. vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen. 62

§ 16 Schatzmeister
(1) Der Schatzmeister hat die Geschäfte des Vereins zu besorgen. Er hat einen Jahres-Haushaltplan aufzustellen der vom Vorstand zu genehmigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen ist. Er führt die Geschäfte des Wirtschafts- und Zweckbetriebes und ist für die Vermögensverwaltung zuständig. § 13 Abs. 1 (Einzelvertretungsbefugnis) wird dadurch nicht berührt.
(2) Er hat nach Abschluß des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) die Bücher abzuschließen und den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie soll im 1. Quartal des Jahres stattfinden. Der 1. Vorsitzende leitet sie, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und vertritt sie nach Aussen.
(2) Die Einladung muß spätestens eine Woche vorher schriftlich erfolgen unter der Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
(4) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe obiger Punkte einberufen. Sie hat die selben Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Einladung dazu kann über das Amtsblatt der Stadt Markneukirchen, der Markneukirchner Zeitung, erfolgen.
(5) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes verlangt.

§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
(a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Jahresberichtes des Vorstandes,
(b) die Entlastung des Vorstandes,
(c) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
(d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und eventueller Umlagen über 25 Euro
(e) die Genehmigung des Haushaltplanes
(f) die Zustimmung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundvermögen sowie Aufnahme von Krediten und Rechtsgeschäfte über 3.000,- Euro
(g) Satzungsänderungen
(h) der Beschluss zur Auflösung des Vereins
(2) Sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 18 Jahre eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.
(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und vertritt sie nach Aussen. 63
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 19 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von 2 Jahren 3 Rechnungsprüfer. Diese haben das Rechnungswesen des Vereins laufend zu überprüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

 

IV. Schlußbestimmungen

§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung die über das Vereinsvermögen beschließt, verfügt gleichzeitig über das Vereinsvermögen. § 4 Abs. 2 der Satzung ist zu beachten.

§ 21 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen 2/3 der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der beschlussfassenden Mitgliederversammlung.

§ 24 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.02.2003 überarbeitet und einstimmig beschlossen. Anwesend waren 48 Mitglieder. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.